Das muss jeder Betrieb umsetzen:
Die Bestimmungen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) gelten grundsätzlich für sämtliche Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen. Dies gilt auch für die Bestimmungen über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit. Die Betriebe müssen Spezialisten beiziehen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden und für ihre Sicherheit erforderlich ist. Diese Richtlinie der EKAS konkretisiert die Beizugspflicht, sie verändert den Geltungsbereich der VUV nicht.
Im Rahmen der allgemeinen Pflichten (Art. 3–10 VUV1 und Art. 3–9 ArGV3) ermitteln alle Arbeitgeber die in ihren Betrieben auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden und treffen die erforderlichen Schutzmassnahmen und Anordnungen nach anerkannten Regeln der Technik. Der Arbeitgeber hat die getroffenen Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen regelmässig zu überprüfen, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen.
Das bedeutet für alle Arbeitgeber in der Schweiz:
- Durchführung der Gefährdungsermittlung (Gefährdungskataloge, Checklisten usw.)
- Planung der erforderlichen Massnahmen (Wer, Was, Wann, Wo)
- Wirksamkeitsprüfung der umgesetzten Massnahmen
- Information und Anleitung der Mitarbeiter
- Dokumentation der Massnahmen und Unterweisungen
Die ASA-Richtline der EKAS finden sie hier › ekas6508.pdf
